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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2014/54)

Zusammenfassung des Urteils B 2014/54: Verwaltungsgericht

X.Y. und A.Y., ein verheiratetes Paar, erhielten ab Januar 2013 finanzielle Sozialhilfe aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Das Sozialamt gewährte ihnen einen Betrag von Fr. 3'754.95, kürzte jedoch später aufgrund von Geldtransaktionen den Grundbedarf und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen zurück. Der Stadtrat wies das Rechtsmittel ab, und das Departement entschied zugunsten der Kürzung der Sozialhilfe. Die Verwaltungsrekurskommission hob schliesslich den Beschluss des Stadtrats auf. Der Stadtrat legte Beschwerde ein, die Vorinstanz bestätigte die Rückerstattung, lehnte jedoch die Verrechnung mit laufenden Leistungen ab. Die Beschwerdeführer erhielten eine monatliche Unterstützung von Fr. 3'997.85, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum überstieg. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen wurde als unzulässig erachtet, aber die Rückforderung bestätigt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Verrechnungsanordnung aufgehoben wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig aufgeteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2014/54

Kanton:SG
Fallnummer:B 2014/54
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2014/54 vom 30.06.2015 (SG)
Datum:30.06.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe. Art. 9, 16, 18 und 19 SHG (sGS 381.1). Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG (SR 281.1).Streitig war, inwiefern der vom Sozialhilfebezüger geschuldete Rückerstattungsbetrag von Fr. 7'000.-- mit laufenden Sozialhilfeleistungen verrechnet werden darf. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Blick auf das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip eine Verrechnung von Rückforderungen gegenüber dem Sozialhilfebezüger mit laufenden Leistungen (im Gegensatz zu sanktionsbedingten Leistungskürzungen) jedenfalls nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf tangieren darf. Dieser Grundsatz kommt vorab in jenen Fällen zum Tragen, in denen Sozialhilfeleistungen nicht den Charakter einer einmaligen Nothilfe haben und einer (dauerhaft ausgerichteten) Sozialversicherungsleistung insofern nahekommen, als sie - wie vorliegend - während eines längeren Zeitraums ausgerichtet werden. Eine Rückforderungsverrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen ist zuzulassen, soweit mit den laufenden Leistungen dem Bedarfsdeckungsprinzip bzw. dem betreibungsrechtlicher Notbedarf Genüge getan wird und darüber hinaus ein Überschuss verbleibt. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Urteil B 2007/203 zu präzisieren (Verwaltungsgericht, B 2014/54).Entscheid vom 30. Juni 2015
Schlagwörter: Sozialhilfe; Leistung; Rückerstattung; Verrechnung; Leistungen; Rückforderung; Beschwerdegegner; Rekurs; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Entscheid; Recht; Quot; Vorinstanz; Existenzminimum; Verwaltungsgericht; Richtlinien; Notbedarf; Stadtrat; SchKG; Verfügung; Sozialamt; Kürzung; Beschluss; Zeitraum; Beschwerdegegnern; önne
Rechtsnorm: Art. 125 OR ;Art. 92 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:131 V 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/54

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, Stadtrat, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, X.Y.,

A.Y.,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A.

  1. X.Y. und A.Y. sind verheiratet und wohnen mit ihrem Sohn, geb. 2008, in Jona. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen besteht bei beiden Ehepartnern eine Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 entsprach das Sozialamt Rapperswil-Jona (nachstehend: Sozialamt) dem Gesuch des Ehepaars um Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe und gewährte ab 1. Januar 2013 einen Betrag von

    Fr. 3'754.95 (einschliesslich Krankenkassenprämien; act. G 3/2). Nachdem es feststellte, dass auf den Bankkonti von X.Y. und seiner Ehefrau A.Y. grössere Geldbeträge zu- und wieder abgeflossen waren, verfügte es am 26. März 2013 eine Kürzung des Grundbedarfs um zehn Prozent (Fr. 181.-- pro Monat) ab 1. Juni 2013 für zwölf Monate. Ausserdem wurde in der Verfügung festgehalten, dass die im Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 7'000.-- ab 1. Juni 2014 (Ablauf der zwölf Kürzungsmonate) vom Sozialhilfeanspruch in Abzug gebracht würden; für den Fall des Nichtbestehens eines Sozialhilfeanspruchs ab 1. Juni 2014 sei der Rückzahlungsbetrag in monatlichen Raten zu tilgen (act. G 3/7/1). Das dagegen

    erhobene Rechtsmittel wies der Stadtrat Rapperswil-Jona mit Beschluss vom 13. Mai 2013 ab (act. G 3/7/2). Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs vom 30. Mai 2013, der einzig von X.Y. unterzeichnet war, wies das Departement des Innern am 25. November 2013 betreffend Kürzung der Sozialhilfe ab; bezüglich der Rückerstattung der Sozialhilfe trat das Departement auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn zuständigkeitshalber der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (act. G 3/9). Das Ehepaar wandte sich hierauf mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gegen den Rekursentscheid (betreffend Kürzung der Sozialhilfe) an das Verwaltungsgericht und reichte am 16. Januar 2014 eine weitere Eingabe ein. Der Präsident des Verwaltungsgerichts behandelte letztere als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wies es am 6. Februar 2014 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Am 17. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Akten ein und verlangten einen Entscheid des Gerichts. Dieses wies mit Urteil vom 16. April 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (VerwGE B 2013/258).

  2. Den gegen den Beschluss des Stadtrats vom 13. Mai 2013 betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe erhobenen Rekurs (act. G 9/2, 9/7) hiess die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 18. März 2014 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Beschluss des Stadtrats vom 13. Mai 2013 und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Sozialamtes vom 26. März 2013 auf (act. G 2).

B.

  1. Gegen diesen Entscheid erhob der Stadtrat Rapperswil-Jona mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid des Stadtrats vom 13. Mai 2013 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung des Sozialamtes vom 26. März 2013 seien zu bestätigen; unter Kostenfolge (act. G 1).

  2. In der Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde (act.

    G 8). Die Beschwerdegegner nahmen in der Eingabe vom 30. Mai 2014 Stellung zur Beschwerde (act. G 11).

  3. Mit Replik vom 18. Juni 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. G 16).

  4. Auf die Darlegungen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. (…).

2. Nach Art. 9 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; SHG) hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Finanzielle Sozialhilfe wird nach Art. 11 Abs. 1 SHG so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende drohende Notlage behoben vermieden werden kann. Die Regierung kann durch Verordnung Richtlinien von Fachorganisationen der Sozialhilfe allgemein verbindlich erklären (Art. 11 Abs. 2 SHG). Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, hat nach Art. 16 Abs. 1 SHG wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen (lit. a) sowie Amtsstellen und Dritte zu ermächtigen, Auskünfte zu erteilen (lit. b). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, ist nach Art. 16 Abs. 2 SHG verpflichtet, Tatsachen umgehend zu melden, die Anspruch Berechnung verändern. Nach Art. 18 Abs. 1 SHG hat derjenige, der für sich für Familienangehörige finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, diese zurückzuerstatten, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist. Nach Art. 18 Abs. 2 SHG erstreckt sich die Rückerstattung auf finanzielle Sozialhilfe, welche die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete Person und ihre unmündigen Kinder erhalten hat. Art. 19 SHG bestimmt, dass unrechtmässig erworbene finanzielle Sozialhilfe samt Zins zurückzuerstatten ist. Die Unrechtmässigkeit eines Sozialhilfebezugs mit daraus folgender Rückerstattungspflicht kann sich unter

anderem daraus ergeben, dass einer Person aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht im Sinn von Art. 16 SHG zu viel Sozialhilfe ausgerichtet wurde (vgl. F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A. 1999, S. 181).

In dem in Rechtskraft erwachsenen Departements-Entscheid vom 25. November 2013 wurde die Rechtmässigkeit der Kürzung der Sozialhilfe um 10% im Zeitraum von Juni 2013 bis und mit Mai 2014 bestätigt und mit Hinweis auf eine von den Beschwerdegegnern nicht gemeldete Mittelverwendung für eine Darlehensrückzahlung und die Nichtmeldung verschiedener Zahlungseingänge begründet (act. G 3/9). Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 5) eine dementsprechende Rückerstattungspflicht (Art. 19 SHG) des nicht für den Lebensunterhalt verwendeten Betrages (Fr. 7'000.--; Darlehensrückzahlungen von Fr. 2'500.-- + Fr. 4'500; vgl. act. G 9/4/5 Beilage 6). Von dieser Feststellung ist nachstehend auszugehen, nachdem sich Anhaltspunkte für eine Unkorrektheit weder den Vorbringen der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 30. Mai 2014 (act. G 11) entnehmen lassen noch aus den Akten ersichtlich sind.

3.

    1. Streitig ist im Wesentlichen der Rückerstattungsvollzug, d.h ob bzw. inwiefern der Rückerstattungsbetrag von Fr. 7'000.-- mit laufenden Sozialhilfeleistungen verrechnet werden darf. - Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) sind Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand unpfändbar (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). Das Verwaltungsgericht erachtete im Urteil B 2007/203 vom 3. April 2008 mit Hinweis auf die erwähnte Unpfändbarkeit von Sozialhilfeleistungen eine Rückforderung von finanziellen Sozialhilfeleistungen durch Verrechnung von 15 Prozent des Sozialhilfeanspruchs während zwei Jahren als nicht zulässig. Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen seien mangels entsprechender Vorschriften im SHG gemäss Art. 104 VRP nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Geldforderungen zu vollziehen und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem SchKG durchzusetzen, was bedeute, dass zur Durchsetzung von Rückerstattungen keine Sozialhilfeleistungen gepfändet werden dürften. Würde die Vollstreckung von Rückerstattungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen zugelassen, stünde

      dies im Widerspruch zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Unpfändbarkeit der Sozialhilfe. Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen sei daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig. Zutreffend sei, dass Sozialhilfeleistungen aus den in Art. 17 SHG angeführten Gründen reduziert werden können. Diese Reduktion von Leistungen sei aber nicht vergleichbar mit der Verrechnung einer Leistung mit einer Rückerstattungsforderung. Bei den Tatbeständen, die zu einer Reduktion der Leistungen führen, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass dem Sozialhilfebezüger Mittel zufliessen würden, die er verschweige, dass er eine zumutbare Arbeit aufnehmen könne. Damit seien solche Eingriffe auch keine unzulässigen Einschränkungen des Existenzminimums. Zudem würden sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen (VerwGE B 2007/203 vom 3. April 2008, E. 2.2).

    2. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz diesbezüglich mit Hinweis auf die vorerwähnte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die den Beschwerdegegnern ausgerichteten Leistungen seien ausreichend, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Würden unter diesen Umständen die zurückgeforderten Beträge von laufenden Leistungen abgerechnet, so greife dies in den notwendigen Lebensunterhalt ein und verletze damit Art. 9 und 11 SHG. Zwar seien Leistungskürzungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zulässig (Art. 17 SHG). In solchen Fällen habe die Unterschreitung der Limite für die Deckung der Lebenshaltungskosten aber den Charakter einer Sanktion. Diese sei nicht nach demselben Massstab zu beurteilen wie eine Leistungskürzung zufolge Rückerstattung. Die Möglichkeit einer Leistungskürzung als Sanktion lasse daher eine Rückerstattung durch Verrechnung mit Leistungen für den Grundbedarf nicht gerechtfertigt erscheinen. Hinzu komme, dass vorliegend die Rückerstattung verfügt worden sei, bevor der Entscheid über die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtskräftig gewesen sei. Nach der Regelung des SHG sei über die Rückerstattung in einer gesonderten Verfügung zu entscheiden, welche (anders als eine Leistungsverfügung) bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden könne, wobei der Rekurs aufschiebende Wirkung habe (Art. 51 Abs. 1 VRP). Würde die Rückerstattung durch Verrechnung mit laufenden Leistungen angeordnet, würde diese Rechtsmittelordnung aus den Angeln gehoben, da die Suspensivwirkung des Rekurses faktisch aufgehoben würde. Dies zeige, dass eine gleichzeitige Verfügung von Leistungen und deren

      Rückerstattung nicht statthaft sei. Im Schrifttum werde eine Rückerstattung durch Verrechnung mit laufenden Leistungen als zulässig erachtet (C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 192). Dies könne in gewissen Konstellationen gerechtfertigt sein, z.B. wenn die ordentlichen Leistungen aufgrund anderslautender kantonaler Bestimmungen höher seien, als es für die Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichend sei (act. G 2 S. 7 f.).

    3. Die Beschwerdeführerin wendet unter anderem ein, die Vorinstanz scheine offenbar davon auszugehen, dass zunächst ein (Feststellungs-)Entscheid über die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs vorliegen müsse, bevor über die Rückerstattung verfügt werden könne. Dies treffe jedoch nicht zu. Die Feststellung über den unrechtmässigen Leistungsbezug und die Rückforderung erfolge in ein und derselben Verfügung. In der Sozialversicherung werde es im Fall eines unrechtmässigen Leistungsbezugs zugelassen, dass die entsprechende Rückforderung direkt mit laufenden Leistungen verrechnet werde, soweit dadurch das Existenzminimum gewahrt bleibe. Bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfeleistungen bestehe für die jeweilige Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Leistungsansätze der SKOS- Richtlinien würden kein Minimum darstellen, dessen Unterschreitung den Anspruch auf Deckung der laufenden Bedürfnisse nach Art. 11 Abs. 1 SHG verletzen würde. Dies gelte es mit Bezug auf die Verrechnung der Rückforderung unrechtmässiger Leistungsbezüge mit laufenden Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen. Bei den Beschwerdegegnern übersteige die ausgerichtete Sozialhilfe das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die Beschwerdeführerin wende im Allgemeinen bei der Festsetzung der Sozialhilfe die SKOS-Richtlinien an. Es rechtfertige sich, auch bei der Rückerstattung dieselben Richtlinien zu befolgen, welche eine ratenweise Verrechnung mit laufenden Leistungen (15% des Grundbetrags) vorsehen würden. Die bundesrechtliche Unpfändbarkeit der Sozialhilfeleistungen nach Art 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG stehe dieser Verrechnung nicht entgegen. Da kein Eingriff in das Existenzmiminum erfolge, sei die Verrechnung von lediglich Fr. 200.-- monatlich als verhältnismässig zu betrachten, zumal damit der Verrechnungsanspruch von 15% des Grundbetrags nicht ausgeschöpft werde (act. G 1 S. 6-11).

3.4.

      1. Das Sozialamt verfügte gegenüber dem Beschwerdegegner am 26. März 2013 sowohl eine Kürzung des Grundbedarfs ab Juni 2013 - als Sanktion für die Verletzung der Meldepflicht (Art. 16 SHG) - als auch eine Rückforderung (Art. 19 SHG) wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Leistungen (für eine Darlehensrückzahlung; act. G 3/7/1). Dabei wurde der Vollzugs-Beginn der Rückerstattung (Verrechnung von Fr. 200.-- monatlich mit laufenden Leistungen ab Juni 2014) auf den Zeitpunkt der Beendigung der Grundbedarfs-Kürzung (per Ende Mai 2014) angesetzt (act. G 3/7/1). Wie von der Vorinstanz dargelegt (vorstehende E. 3.1), enthält das SHG keine Vorschriften betreffend die Vollstreckung von Geldforderungen der Sozialhilfe-Behörde. Die SKOS-Richtlinien (4. A. 2005 mit Ergänzungen bis 2012) knüpfen die Zulässigkeit einer Rückforderung zum einen an die Bedingung, dass die "gesetzlichen

        Grundlagen" (in den Richtlinien nicht näher umschrieben) gegeben seien. Zum anderen erachten sie eine ratenweise Rückerstattung durch Verrechnung mit laufenden Leistungen als zulässig, wobei bei der Festsetzung der monatlichen Raten darauf zu achten sei, dass der unterstützten Person insgesamt das absolute Existenzmiminum verbleibe (vgl. SKOS-Richtlinien, E.3). Bei den SKOS-Richtlinien handelt es sich um Empfehlungen (vgl. SKOS-Richtlinien, S. 3). Eine Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. Art. 11 Abs. 2 SHG) ist für den Kanton St. Gallen nicht erfolgt (vgl. dazu C. Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 321; GVP 2001 Nr. 5).

      2. Mit der Vorinstanz (act. G 8 Ziff. 2c) ist vorab festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderungsverfügung voraussetzt. Zu klären ist damit, ob die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 26. März 2013 zu Recht die Rückforderungs-Verrechnung auf einen Zeitraum ab Juni 2014 - und damit lange nach Erlass der Rückforderungsverfügung, des Stadtrats-Beschlusses vom 13. Mai 2013 (act. G 3/7/1) und auch des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2014 - ansetzte.

      3. Der Zweck von Sozialhilfeleistungen besteht nach dem Bedarfsdeckungsprinzip darin, eine konkrete und gegenwärtige (aktuelle) Notlage zu mildern. Der Anspruch erstreckt sich damit nicht auf vergangene, bereits überwundene Notlagen. Sodann schliesst das Bedarfsdeckungsprinzip die Verrechnung mit früheren,

        zu Unrecht gewährten Leistungen aus. Im Ausmass der Bedürftigkeit ist Sozialhilfe deshalb auch dann zu gewähren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit aufgrund einer Nichterfüllung der Meldepflicht zu hohe Leistungen erhielt (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 74 f.). In diesem Sinn bestimmt auch Art. 125 Ziff. 2 OR, dass wider den Willen des Gläubigers (vorliegend: der Beschwerdegegner als Gläubiger der laufenden Sozialhilfeleistungen) Forderungen, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, durch Verrechnung nicht getilgt werden können. Zur Festlegung des unbedingt Erforderlichen im Sinn dieser Bestimmung sind die zu Art. 93 SchKG entwickelten Richtlinien für den Notbedarf massgebend. In diesem Zusammenhang wird in der Lehre davon ausgegangen, dass die gemäss Art. 92 Ziff. 8 SchKG gänzlich unpfändbaren Ansprüche auch gänzlich unverrechenbar sind (W. Peter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A. 2011, Rz. 9 zu Art. 125 OR). Dabei wird festgehalten, dass Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 92 Ziff. 8 SchKG -

        d.h. einmalige, auf besondere Notfälle beschränkte Hilfeleistungen, deren Höhe an den erlittenen "Schaden" (gemeint wohl: Notbedarf) angepasst seien - absolut unpfändbar seien, auch wenn sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen würden (D. Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Rz 61 zu Art. 92 SchKG). Demgegenüber wird für Sozialversicherungsleistungen eine Verrechnung lediglich in dem Umfang ausgeschlossen, als die Einkünfte das Existenzminimum nicht übersteigen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, S. 95 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtet letzteres auch für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in dem Sinn anwendbar, dass diesfalls nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eingegriffen werden darf (Verwaltungsgericht ZH, Entscheid VB 2007.00337 vom 4. Oktober 2007 E. 6). In einem anderen Entscheid hielt das Verwaltungsgericht Zürich fest, dass das Bedarfsdeckungsprinzip die Verrechnung von Rückforderungen mit Sozialhilfeansprüchen begrenze (Verwaltungsgericht Zürich, VB 2002.00223 vom 5. September 2002 E. 4).

      4. Angesichts dieser - inhaltlich nicht durchwegs in Einklang zu bringenden - Feststellungen erscheint insgesamt der Schluss gerechtfertigt, dass mit Blick auf das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip eine Verrechnung von Rückforderungen gegenüber dem Sozialhilfebezüger mit laufenden Leistungen (im Gegensatz zu sanktionsbedingten Leistungskürzungen) jedenfalls nicht den betreibungsrechtlichen

Notbedarf tangieren darf (vgl. in diesem Sinn auch C. Häfeli, a.a.O., S. 192 f.). Dieser Grundsatz kommt vorab in jenen Fällen zum Tragen, in denen Sozialhilfeleistungen nicht den Charakter einer einmaligen Nothilfe haben und einer (dauerhaft ausgerichteten) Sozialversicherungsleistung insofern nahekommen, als sie - wie vorliegend - während eines längeren Zeitraums ausgerichtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch Sozialversicherungsrenten nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG vom Grundsatz her nicht pfändbar sind, jedoch eine Verrechenbarkeit von laufenden IV-Renten mit einer EL-Rückforderung nach der Rechtsprechung dennoch insoweit möglich ist, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum unangetastet bleibt (vgl. BGE 131 V 249). Mit den Verfahrensbeteiligten (act. G 1 S. 9, G 8 S. 2) ist sodann festzuhalten, dass das SHG keine ziffernmässig bestimmten Leistungen festlegt und den Gemeinden ein Ermessensspielraum bei der Leistungsfestlegung zukommt, wobei es - wie die Vorinstanz zu Recht festhält (act. G 8 S. 2) - selbstredend nicht gerechtfertigt wäre, den Grundbedarf so hoch anzusetzen, dass er auch eine allfällige

"Reserve für Rückerstattungen" enthält. Jedoch hat die geschilderte faktische Situation bei der Leistungsfestlegung bzw. der dort bestehende Ermessensspielraum (vgl. dazu auch Hänzi, a.a.O., S. 320 f.) mittelbar zur Folge, dass eine Rückforderungsverrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen zuzulassen ist, soweit in einem konkreten Fall mit den laufenden Leistungen dem Bedarfsdeckungsprinzip bzw. dem betreibungsrechtlichen Notbedarf Genüge getan wird und darüber hinaus (aufgrund einer "grosszügigen" Leistungsfestlegung) ein Überschuss verbleibt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Verrechnung im Umfang dieses Überschusses ausschliessen würde. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Urteil B 2007/203 zu präzisieren. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Konstellation eine gänzliche Unverrechenbarkeit zu bejahen wäre, kann konkret - wie sich nachstehend zeigen wird

- offenbleiben. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine generelle Kürzung der SKOS-Ansätze durch mehrere Kantone bei der Leistungsausrichtung (act. G 16 S. 6 f.) ist im Übrigen festzuhalten, dass diese Darlegungen für die Beantwortung der Frage der Verrechenbarkeit der Rückforderung mit laufenden Leistungen nicht weiterhelfen. Vorliegend ist allein zu prüfen, ob sich aus dem Vergleich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit den im konkreten Fall ausgerichteten Sozialhilfeleistungen ein verrechenbarer Überschuss ergibt.

3.5.

      1. Nach Lage der Akten erhalten die Beschwerdegegner seit Januar 2013 finanzielle Sozialhilfe. Diese beinhaltet insbesondere den Grundbedarf, die Wohnkosten, die Kosten der medizinischen Grundversorgung und Kinderbetreuungskosten (vgl. act. G 9/4/7/3.1-3.7). Nach den Feststellungen der Beschwerdeführerin erhielten die Beschwerdegegner (im Zeitpunkt der Beschwerde) eine monatliche Unterstützung von Fr. 3'997.85 (Grundbedarf für den Dreipersonenhaushalt von Fr. 1'818.--; Mietzins Fr. 1'080.--; Krankenkassenprämien Fr. 856.95; Kinderbetreuungskosten Fr. 242.90). Hinzu kamen Mietnebenkosten

        (Fr. 813.80 für das ganze Jahr 2013), Kostenbeteiligungen/Selbstbehalte der Krankenkasse und Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. G 1 S. 9). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdegegner errechnete die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'006.95 pro Monat wie folgt: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'780.-- + Zuschlag für das Kind Fr. 290.-- + Mietzins Fr. 1'080.-- + Krankenkassenprämien Fr. 856.95). Sie folgerte hieraus, dass die Sozialhilfeleistung das Existenzminimum aufgrund der von der Sozialhilfe zusätzlich übernommenen, beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigten Kosten (z.B. Versicherungsprämien) übersteige (act. G 1 S. 9). Dieser Schluss lässt ausser Betracht, dass beim Existenzminimum gemäss dem Kreisschreiben der st. gallischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, in Kraft seit Januar 2009 (Kreisschreiben Notbedarf; publiziert auf www.gerichte.sg.ch), ein angemessener Betrag für Haftpflicht- und Hausratversicherung berücksichtigt werden kann, sofern nicht bereits in der Einkommensberechnung enthalten. Sodann sind die tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten (Selbstbehalte/Franchisen) in voller Höhe einzubeziehen (Kreisschreiben Notbedarf Ziff. 4.3). Überdies sind die vom Sozialamt übernommenen Kinderbetreungskosten zu berücksichtigen, wenn beachtet wird, dass das Kreisschreiben Notbedarf unter der Rubrik "Verschiedene Aufwendungen" (Ziff. 4.9) unter anderem auch die Kosten der Betreuung von Familienangehörigen aufführt. Mietnebenkosten (Heizungskosten) finden bei der Festlegung des Notbedarfs ebenfalls Berücksichtigung (Kreisschreiben Notbedarf Ziff. 4.2). Angesichts dieser Verhältnisse erreicht bzw. übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum die Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe, weshalb eine Rückforderungsverrechnung (sowohl im

        verfügten Betrag von monatlich Fr. 200.-- als auch mit einem tieferen Betreffnis) ausser Betracht fällt.

      2. Die vorstehend angestellten Berechnungen basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum vor Beginn der mit Wirkung ab Juni 2014 verfügten Verrechnung. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der verfügungsweisen Verrechnungsanordnung für einen künftigen Zeitraum eine Prüfung des Vorliegens der Verrechnungsvoraussetzungen im Einzelfall gar nicht möglich war, da die künftigen Verhältnisse - d.h. die konkreten Sozialhilfeleistungen und der konkrete Notbedarf ab jenem Zeitraum - nicht bekannt sein konnten (act. G 8 S. 2 oben). Die Frage, ob sich die streitige Verrechnungsanordnung zusätzlich auch aus diesem Grund nicht aufrecht erhalten lässt, braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 7'000.-- zwar rückerstattungspflichtig seien, die Verrechnungsanordnung zur Tilgung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen jedoch nicht zulässig sei, erweist sich angesichts der geschilderten Verhältnisse im Ergebnis als begründet. Sollte sich in einem späteren Zeitraum eine Veränderung/Verbesserung der finanziellen Situation der Beschwerdegegner ergeben, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, die ausstehende Rückerstattung (durch Verrechnung ordentlicherweise durch Betreibung) bei den Beschwerdegegnern geltend zu machen.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin wendet in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz hätte die verfügte Rückforderung im Grundsatz bestätigen und diesbezüglich den Rekurs abweisen müssen, auch wenn sie die Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen ab Juni 2014 als unzulässig erachtet habe. Da sie dies nicht getan habe, sei die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen (act. G 1 S. 4 und 7). Dieser Einwand trifft zu: Der Rekurs der Beschwerdegegner an die Vorinstanz richtete sich pauschal gegen die verfügte Rückforderung und beanstandete sinngemäss sowohl deren Bestand als auch den Rückforderungsvollzug (vgl. act. G 9/2). Wie dargelegt (E. 2) bestätigte die Vorinstanz in materieller Hinsicht die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegner für Fr. 7'000.--. Den Rückforderungsvollzug, d.h. die Anordnung

      der Verrechnung mit laufenden Leistungen, beanstandete sie demgegenüber zu Recht. Damit hätte der Rekurs nicht vollständig, sondern nur in dem Sinn gutgeheissen werden dürfen, als die Verrechnungsanordnung unzulässig war; mit Bezug auf den Bestand der Rückforderung als solcher wäre er abzuweisen gewesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Rekursentscheids des Stadtrats und Ziff. 2 des Beschlusses des Sozialamtes werden insoweit abgeändert, als die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistung in Höhe von Fr. 7'000.-- nicht direkt am Sozialhilfebudget in Abzug gebracht werden darf. Im Übrigen, d.h. mit Bezug auf den Bestand der Rückforderung, wird der Rekurs abgewiesen".

    2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Blick auf diesen Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Beschwerdegegner entfallen somit Fr. 750.--; es rechtfertigt sich jedoch, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegner (Sozialhilfebezug) auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

      Die Kosten für das Rekursverfahrens (Fr. 500.--; act. G 2 S. 8) sind angesichts der vorstehend geschilderten Verhältnisse ebenfalls hälftig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner aufzuteilen. Es rechtfertigt sich, gegenüber den Beschwerdegegnern auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Der Anteil der Beschwerdeführerin (Fr. 250.--) wird mit dem Vorschuss für das Beschwerdeverfahren verrechnet.

    3. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist sowohl vom Grundsatz her (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 829 ff.) als auch mit Blick Verfahrensausgang (kein mehrheitliches Obsiegen) nicht gegeben (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; vgl. R. Hirt, a.a.O., S. 182 ff.).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Rekursentscheids aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Rekursentscheids des Stadtrats und Ziff. 2 des Beschlusses des Sozialamtes werden insoweit abgeändert, als die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistung in Höhe von Fr. 7'000.-- nicht direkt am Sozialhilfebudget in Abzug gebracht werden darf. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen."

  2. Den Beschwerdegegnern werden amtliche Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- (Fr. 250.-- + Fr. 750.--) auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet.

  3. Die Beschwerdeführerin bezahlt amtliche Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- (Fr. 250.-- + Fr. 750.--), unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- und Rückerstattung des Restbetrags von Fr. 500.--.

  4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Schmid

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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